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Satzung
Satzung der SG "Brüder am Forst" Roßdorf am Forst
Satzung des Vereins
SPORTGEMEINSCHAFT BRÜDER AM FORST

§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr, Abzeichen
(1)    Der Verein führt den Namen "Sportgemeinschaft Brüder am Forst Roßdorf. e. V." und ist ein Verein des bürgerlichen Rechts.
(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Roßdorf am Forst und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4)    Das Vereinsabzeichen hat Spatenform. Auf weißem Grund zeigt es oben drei grüne Tannen. In der Rundung steht: „Brüder am Forst“. Es enthält ferner den Aufdruck: „SG“ (Sportgemeinschaft).
§ 2    Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1)    Vereinszweck ist die Förderung des Sports, der Bildung und Kultur sowie die aktive Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, durch die Errichtung von Sportanlagen, durch die Unterhaltung eines Jugendraumes sowie durch die Abhaltung kultureller Veranstaltungen.
(2)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter und –aufgaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Vom Vereinsausschuss können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes Sportverband e. V., den Bayerischen Fußballverband sowie dem zuständigen Finanzamt an.

§ 3    Vereinstätigkeit
(1)    Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
-    Abhaltung von geordneten Turn-, Tanz-, Sport- und Spielübungen,
-    Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
-    Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
(2)    Der Verein steht auf demokratischer Grundlage. Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen.

§ 4    Mitglieder
Der Verein besteht aus
1.    Ordentlichen Mitgliedern, das sind Aktive und Passive
2.    Jugendlichen Mitgliedern
3.    Ehrenmitgliedern (welche beitragsfrei sind)
a.    Ordentliche Mitglieder erhalten bei
25-jähriger Vereinszugehörigkeit das silberne und bei
50-jähriger Vereinszugehörigkeit das goldene Vereinsabzeichen.
b.    Ehrenmitgliedschaft kann nur durch besondere außerordentliche Verdienste um den Verein erworben werden.  Die Entscheidung diesbezüglich fällt der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit. Sie wird durch eine Urkunde bestätigt.
§ 5    Erwerb der Mitgliedschaft
(1)    Voraussetzung zur Aufnahme in den Verein:
Ordentliches Mitglied kann jede Person beiderlei Geschlechtes werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche müssen das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten vorlegen.
(2)    Aufnahmeverfahren: Die Anmeldung muss durch
a)    Schriftlichen Antrag auf Vordruck und
b)    beim 1. und 2. Vorsitzenden erfolgen.
c)    Der Antragsteller wird durch den Vorstand über seine Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags mündlich unterrichtet. Die Entscheidung diesbezüglich fällt der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit.

§ 6    Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und der Vereinsausschuss und die Vereinsjugend. Die Jugendabteilung gibt sich eine Jugendordnung, die von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
Der 1. und 2. Jugendleiter sind Mitglieder des Vereinsausschusses.
Die Jugendleiter werden von der Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

§ 7    Vorstand
(1)    Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Der Rücktritt vom Vorstandsamt nach § 26 BGB kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied oder zu Protokoll in der Mitgliederversammlung erklärt werden.
(2)    Den Vereinsausschuss bilden: Vorstand, Spielleiter, 1. und 2. Jugendleiter und weitere vier Ausschussmitglieder. Weitere Beisitzer können vom Vereinsausschuss bestimmt werden. Die Beisitzer besitzen jedoch kein Stimmrecht.
(3)    Wahl der Vereinsleitung:
a)    Vorstand werden alle zwei Jahre in geheimer Abstimmung bei der Jahreshauptversammlung gewählt. Der Vereinsausschuss kann auch durch mündliche, öffentliche Abstimmung gewählt werden.
b)    Bei Wahlen gilt die Person als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
c)    Voraussetzung für die Wählbarkeit ist die Volljährigkeit
d)    Scheidet ein Ausschussmitglied aus seinem Amt aus, wird der Nachfolger bei der nächsten Mitgliederversammlung gewählt.
(4)    Aufgaben der Vereinsleitung:
a)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden, den Kassenwart und Schriftführer jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinn des § 26 BGB). Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand (im Sinn des BGB) zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 1.000,00 € der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss bedarf. Der Vereinsausschuss entscheidet diesbezüglich mit einfacher Mehrheit.
b)    Die Vereinsleitung überwacht den Vollzug der Satzungen, bestimmt den Jahresbedarf und die Erhebung der Vereinsbeiträge. Sie lässt die Jahresabrechnung prüfen und setzt die Termine für Versammlungen und Veranstaltungen fest. In der letzten Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer bestimmt. Die Termine sind jeweils eine Woche vorher im Amtsblatt der Gemeinde Strullendorf bekanntzugeben.
c)    Bei Bedarf sind Vorstandssitzungen zu halten. Zu diesen sind die Mitglieder der Vereinsleitung rechtzeitig zu laden. Ihre Teilnahme ist Pflicht. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Sitzungen sind ins Protokollbuch aufzunehmen.
d)    Der 1. Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vereinsausschusses schriftlich ein und leitet diese. Über die Sitzungen ist vom Schriftführer eine Niederschrift/Protokoll zu fertigen, die von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 8    Verschiedenes
(1)    Jedes ordentliche Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet (ausgenommen Ehrenmitglieder). Die jeweilige Beitragshöhe wird in der Jahreshauptversammlung beschlossen.
(2)    Die Jahreshauptversammlung findet im I./Quartal statt. Der Termin ist 14 Tage vorher im Amtsblatt der Gemeinde Strullendorf bekanntzugeben.
(3)    Im III./Quartal des Jahres wird eine Mitgliederversammlung abgehalten.
(4)    Bei allen Versammlungen liegt eine Anwesenheitsliste aus.
(5)    Vor den Versammlungen können schriftlich, in den Versammlungen mündliche Wünsche und Anträge eingebracht werden.
(6)    Die Entscheidungen darüber liegen bei der Vorstandschaft. Diese sind jeweils bis zur nächsten Versammlung zu treffen.
(7)    Die Amtszeit des Vorstandes endet erst mit der Eintragung des neuen Vorstandes in das Vereinsregister.
(8)    Über die Jahreshauptversammlung und die Mitgliederversammlung, die vom 1. Vorsitzenden geleitet werden, ist ein Protokoll/Niederschrift zu fertigen, welches vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 9    Ausscheiden aus dem Verein
(1)    Wer aus dem Verein ausscheiden will, hat dies dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Jugendliche müssen das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten vorlegen.
(2)    Beim Ausscheiden während des Jahres muss der Beitrag in voller Höhe bis zum Ende des Kalenderjahres entrichtet werden.
(3)    Die bisherigen Mitgliedsjahre sind erloschen.

§ 10    Ausschluss aus dem Verein
(1)    Auf Ausschluss durch die Vereinsleitung kann erkannt werden bei unehrenhaftem Benehmen innerhalb des Vereins, bei grobem Verstoß gegen die Kameradschaft im Verein, sowie bei vereinsschädigenden Äußerungen in der Öffentlichkeit.
(2)    Von selbst schließt sich aus dem Verein aus, wer ein Jahr mit dem Beitrag im Rückstand bleibt.
(3)    Vor dem Ausschluss ist dem Betreffenden Gelegenheit zur Rechtfertigung bei einer Vorstandschaftssitzung bzw. bei einer Mitgliederversammlung zu geben.
(4)    Bei Ausschluss sind die Mitgliedsjahre erloschen.

§ 11    Auflösung des Vereins
Der Verein kann aufgelöst werden, wenn die Mitgliederzahl bis auf drei gesunken ist. Ansonsten ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder nötig.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen der Gemeinde Strullendorf zu übergeben. Die Gemeinde Strullendorf hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für einen gemeinnützigen Zweck im Ortsteil Roßdorf am Forst zu verwenden.

§ 12    Ergänzung und Änderung der Satzung
Ergänzungen oder Änderungen können in den Mitgliederversammlungen oder in den Jahreshauptversammlungen beschlossen werden. Dazu ist die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder nötig.

§ 13    Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung wurde neu überarbeitet:

Roßdorf am Forst, den 16. September 2016